Verrechnungsverbot

Verrechnungsverbot
Saldierungsverbot; Grundsatz, nach dem in der Bilanz Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite (namentlich Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten) und Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden sollen (§ 246 II HGB). Ausnahmen sind zulässig, wenn Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden könnten. In der Gewinn- und Verlustrechnung dürfen Bestandserhöhungen mit Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, Erlösschmälerungen mit den Umsatzerlösen und bestimmte Steuererstattungen mit Steuernachzahlungen verrechnet werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Swiss GAAP FER — Die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) sind die Schweizer Standards für die Rechnungslegung in Unternehmen. Diese Fachempfehlungen sind die Mindeststandards für Unternehmen, welche an der Swiss Exchange am Nebentableau kotiert sind. Für… …   Deutsch Wikipedia

  • Zinskonto — Zinskonto,   Konto der doppelten Buchführung, das nach den Kontenplänen regelmäßig getrennt in Aufwands (Schuld ) und Ertrags (Guthaben )Zinsen geführt wird. In der Gewinn und Verlust Rechnung werden gemäß Verrechnungsverbot nach § 246 Absatz 2… …   Universal-Lexikon

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  • Konten — I. Begriff:In der ⇡ Buchführung die zur Aufnahme und wertmäßigen Erfassung von Geschäftsvorfällen bestimmten Rechnungen. Jedes Konto hat eine Soll und eine Habenseite (auch: Debet und Kreditseite). a) Bei Aktivkonten (K. der Aktivseite der ⇡… …   Lexikon der Economics

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